Sachsen-Anhalt
Einschulung in
Sachsen-Anhalt:
Stichtag und Schuljahr
In Sachsen-Anhalt gilt für die Einschulung grundsätzlich der Stichtag 30. Juni. Kinder, die bis zu diesem Datum das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
Wann ist ein Kind in Sachsen-Anhalt schulpflichtig?
Ein Kind wird in Sachsen-Anhalt regulär schulpflichtig, wenn es bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet. Die Schulpflicht beginnt dann mit dem folgenden Schuljahr.
Kann mein Kind früher eingeschult werden?
Eine vorzeitige Einschulung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich sein. Voraussetzung ist, dass das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist.
Beispiel: Geburtsdatum im Juni
Wird ein Kind am 15. Juni 2020 geboren, vollendet es am 15. Juni 2026 das sechste Lebensjahr. Da dieses Datum vor dem Stichtag 30. Juni liegt, wird das Kind in Sachsen-Anhalt voraussichtlich im Schuljahr 2026/2027 eingeschult.
Einschulung Sachsen-Anhalt berechnen
Am einfachsten prüfst du das voraussichtliche Schuljahr mit dem Einschulungsrechner. Gib dort das Geburtsdatum deines Kindes ein und wähle als Bundesland Sachsen-Anhalt aus.
Jetzt Einschulung berechnenHäufige Fragen zur Einschulung in Sachsen-Anhalt
Welcher Einschulungsstichtag gilt in Sachsen-Anhalt?
In Sachsen-Anhalt gilt grundsätzlich der 30. Juni als Stichtag für die Einschulung.
Was gilt für eine vorzeitige Einschulung?
Eine vorzeitige Einschulung kann auf Antrag möglich sein, wenn das Kind die erforderlichen Voraussetzungen für den Schulbesuch erfüllt.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Rechner und diese Seite dienen der Orientierung. Verbindliche Informationen erhältst du bei der zuständigen Schule oder Schulbehörde in Sachsen-Anhalt.
Quelle und Hinweis
Grundlage dieser Übersicht sind öffentlich zugängliche Informationen zur Einschulung in Sachsen-Anhalt. Bitte prüfe verbindliche Details immer bei der zuständigen Grundschule oder Schulbehörde.
Schulgesetz Sachsen-Anhalt: § 37 Beginn der SchulpflichtStand der Informationen: Mai 2026